Wir verabschieden uns: Warum wir ab dem 12. August 2026 nur noch sieben EU-Länder beliefern können
Nicht vom Markt. Nur von Europa. Genauer: von unseren Kunden in 19 EU-Ländern, die wir heute noch beliefern und ab dem 12. August 2026 nicht mehr beliefern können.
Der Grund ist keine Pleite und kein Skandal. Der Grund heißt Verordnung (EU) 2025/40, die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Noch nie gehört? Glückwunsch, Sie haben ein Leben. Hier die Kurzfassung für alle ohne Jurastudium:
Wer auch nur EIN Paket an einen Endkunden in ein anderes EU-Land schickt, gilt dort verpackungsrechtlich als „Hersteller" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR). Als Hersteller muss man sich in jedem einzelnen Zielland registrieren (Art. 44 PPWR, ein zentrales EU-Register gibt es nicht, wäre ja auch praktisch gewesen), dort Lizenzentgelte an das nationale Entsorgungssystem zahlen und jährlich Mengen melden. Das kannten Auslandsversender teilweise schon. Neu ab dem 12. August 2026: In jedem Zielland muss zusätzlich ein dort ansässiger Bevollmächtigter bestellt werden (Art. 45 PPWR). Pro Land ein eigener. Bagatellgrenze? Gibt es nicht. Ausnahme für kleine Betriebe? Gibt es nicht. Ein einziges Paket im Jahr reicht.
Die Pointe: Selbst der EU-Kommission war das zu absurd. Sie hat Ende 2025 vorgeschlagen, diese Bevollmächtigtenpflicht bis 2035 auszusetzen (Stichwort „Omnibus VIII"). Im Juni 2026 haben die Mitgliedstaaten im Rat genau diese Entlastung gestoppt.
Man braucht dafür keinen Taschenrechner: Ein Bevollmächtigter kostet mehrere hundert Euro pro Land und Jahr, egal ob dorthin fünf Pakete gehen oder fünfhundert. Dazu Registrierung, Lizenzentgelte, Meldungen, jeweils im Portal und Format des jeweiligen Landes. In die meisten EU-Länder verschicken wir übers Jahr aber jeweils nur eine Handvoll Sendungen. Die Bürokratie kostet dort ein Vielfaches von dem, was der gesamte Versand einbringt. Nicht knapp drüber. Ein Vielfaches.
Ein Beispiel? Unsere Kunden in Tschechien wohnen 15 Kilometer von uns entfernt. Beliefern dürfen wir sie ab dem 12. August faktisch nicht mehr. Nach Finnland, Schweden, Irland oder Estland gehen bei uns einzelne Pakete im Jahr. Dafür sollen wir dort jeweils einen eigenen Bevollmächtigten unterhalten, der vermutlich mehr kostet, als wir in dem Land im ganzen Jahr einnehmen.
Übrig bleiben sieben Länder, in denen die Bestellung eines Bevollmächtigten überhaupt wirtschaftlich tragbar ist. Sieben von siebenundzwanzig. Der Rest ist für uns ab dem 12. August wieder Ausland wie anno 1980: sichtbar, nah, unbelieferbar. Also verabschieden wir uns wenigstens ordentlich:
Sbohem, Tschechien. Do widzenia, Polen. Äddi, Luxemburg. Farvel, Dänemark. Adeus, Portugal. Viszlát, Ungarn. Zbogom, Kroatien. Αντίο, Griechenland und Zypern. Довиждане, Bulgarien. Nasvidenje, Slowenien. Dovidenia, Slowakei. Sudie, Litauen. Head aega, Estland. La revedere, Rumänien. Saħħa, Malta. Slán, Irland. Hej då, Schweden. Näkemiin, Finnland.
Und das Schönste zum Schluss: Der Umwelt bringt das alles exakt nichts. Es entsteht kein Gramm weniger Verpackung. Dieselben Kartons fahren weiter durch Europa, nur eben verschickt von Großkonzernen, die sich 26 Bevollmächtigte aus der Portokasse leisten. Kleine raus, Große rein. Politisch gewollte Marktbereinigung.
Liebe Kunden in 19 Ländern: Es liegt nicht an euch. Es liegt an Artikel 45 und einer EU, die nicht will, dass ihr bei kleinen Händlern bestellen dürft.
Was bedeutet das für Ihre Bestellung?
Ab dem 12. August 2026 können wir Lieferadressen in den oben genannten 19 Ländern leider nicht mehr bedienen. Auch künftig liefern wir nach Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Belgien, Spanien und in die Niederlande. An unseren Produkten, Preisen und unserem Service ändert sich sonst nichts. Sollte die EU die Regelung doch noch entschärfen (eine Überprüfung der Herstellerverantwortung ist für Herbst 2026 angekündigt), nehmen wir den Versand in die betroffenen Länder umgehend wieder auf.
Zum Nachlesen
Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 (Herstellerbegriff), Art. 44 (Registrierung) und Art. 45 (Bevollmächtigter). Der vollständige Text steht im Amtsblatt der EU auf EUR-Lex.



